Selbstbestimmungsrecht

Das Selbstbestimmungsrecht im österreichischen Recht ist ein fundamentaler Aspekt der Rechtsordnung und kann aus verschiedenen Perspektiven betrachtet werden, wie etwa im Kontext der Menschenrechte, der ärztlichen Behandlung oder der Entscheidungsfreiheit in persönlichen Angelegenheiten. Grundsätzlich bezieht sich das Selbstbestimmungsrecht auf das Recht des Individuums, eigenverantwortliche Entscheidungen über das eigene Leben und den eigenen Körper zu treffen.

Eine zentrale gesetzliche Basis für das Selbstbestimmungsrecht in Österreich ist Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens schützt. Obwohl die EMRK ein internationales Abkommen ist, hat sie direkten Einfluss auf das österreichische Recht und wird von den Gerichten angewendet. Dieser Artikel interpretiert das Recht auf Selbstbestimmung als Teil des Schutzes der persönlichen Freiheit, Identität und Autonomie.

Im Bereich der Gesundheitsversorgung wird das Selbstbestimmungsrecht durch das Patientenrechtgesetz (PatRG) untermauert. So ist beispielsweise die informierte Einwilligung ein wesentliches Element. Gemäß § 5 PatRG ist die Einwilligung des Patienten Voraussetzung für jegliche medizinische Behandlung. Der Patient hat das Recht, umfassend über die Diagnose, die vorgeschlagenen Behandlungen, deren Risiken und Alternativen aufgeklärt zu werden, bevor er zustimmt. Diese Regelung unterstreicht das Prinzip der Selbstbestimmung, indem sichergestellt wird, dass medizinische Eingriffe nur mit dem ausdrücklichen und informierten Einverständnis des Patienten erfolgen.

Ein weiterer relevanter Bereich ist die Geschäfts- und Handlungsfähigkeit nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Ab einem gewissen Alter und geistigen Reifegrad wird Individuen das Recht zugestanden, rechtliche Geschäfte eigenständig abzuschließen, was ebenfalls ein Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts ist. Hierbei ist vor allem die Volljährigkeit entscheidend, die in Österreich mit dem 18. Lebensjahr erreicht wird, wie in § 21 ABGB festgelegt. Minderjährige können jedoch in einem eingeschränkten Rahmen selbstständig handeln, insbesondere bei sogenannten Taschengeldgeschäften (§ 170 ABGB).

Wichtige Bestimmungen finden sich auch im Bereich des Erwachsenenschutzrechts (früher „Sachwalterschaft“), das seit der Reform 2018 in Österreich besteht. Die Bestimmungen des Erwachsenenschutzgesetzes (2. Hauptstück des ABGB) verfolgen das Ziel, die Selbstbestimmung von Personen, die aufgrund von Entscheidungsunfähigkeit Unterstützung benötigen, soweit wie möglich zu wahren. Es wird zwischen Vorsorgevollmacht, gewähltem, gesetzlichem und gerichtlichem Erwachsenenvertreter unterschieden, wobei jeweils der Wille der betroffenen Person, soweit eruierbar, im Vordergrund steht.

In der Kindes- und Jugendhilfe sowie im Schulrecht wird das Selbstbestimmungsrecht altersgemäß respektiert und gefördert, wobei dem Wohl des Kindes besondere Beachtung zukommt.

Das Selbstbestimmungsrecht in Österreich ist daher ein durch verschiedene Rechtsvorschriften und -prinzipien gewährleistetes Recht, das die Autonomie des Einzelnen schützt und fördert. Es reflektiert den Stellenwert der individuellen Freiheit in der österreichischen Rechtsordnung und wird in vielfältigen Kontexten angewendet und geschützt.

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