Selbstjustiz

Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Selbstjustiz“ die eigenmächtige Vollstreckung vermeintlicher oder tatsächlicher Rechte durch Privatpersonen ohne Einschaltung der zuständigen staatlichen Institutionen, insbesondere der Gerichte. Dies ist im österreichischen Recht grundsätzlich nicht zulässig. Das Monopol zur Durchsetzung von Rechten liegt in Österreich beim Staat und ist über die Gerichte und Vollstreckungsbehörden organisiert.

Selbstjustiz verstößt gegen das staatliche Gewaltmonopol und gefährdet die Rechtsordnung, da sie in der Regel keine objektive und faire Prüfung der Rechtslage gewährleistet. Obwohl der Begriff „Selbstjustiz“ in den österreichischen Rechtsnormen nicht ausdrücklich verwendet wird, kann eigenmächtiges Handeln ohne rechtliche Grundlage eine strafbare Handlung darstellen. Hierbei kommen unter anderem folgende strafrechtliche Tatbestände in Betracht:

1. **Nötigung (§ 105 StGB)**: Wenn durch Drohung mit einem empfindlichen Übel ein bestimmtes Verhalten vom Opfer erzwungen wird.

2. **Sachbeschädigung (§ 125 StGB)**: Wenn in der Durchsetzung von vermeintlichen Rechten fremdes Eigentum beschädigt oder zerstört wird.

3. **Körperverletzung (§ 83 StGB)**: Wenn es durch eigenmächtiges Handeln zu Verletzungen an einer Person kommt.

Zusätzlich dazu können zivilrechtliche Ansprüche betroffen sein, beispielsweise auf Schadenersatz gemäß § 1295 ABGB, wenn aus der eigenmächtigen Handlung Schaden entstanden ist.

Es existieren jedoch gesetzlich geregelte Ausnahmen, die eine Art der Selbsthilfe ermöglichen. Ein wichtiger Bereich der zulässigen Selbsthilfe findet sich im Privatrecht nach § 344 ABGB, der unter bestimmten Umständen Notwehr- und Notstandsrechte gewährt. Nach § 19 ABGB ist Selbsthilfe ferner erlaubt, wenn behördliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne Selbsthilfe die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wäre.

Es ist aber entscheidend, dass solche Selbsthilfemaßnahmen streng auf das notwendige Maß beschränkt sind und unverhältnismäßige Maßnahmen nicht gedeckt sind. Eine Überschreitung dieser Grenzen kann ebenfalls zu straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen führen.

Insgesamt betont das österreichische Rechtssystem die Bedeutung der Wahrnehmung von Rechten durch geregelte Verfahren, die eine neutrale und faire Konfliktbewältigung sicherstellen sollen.

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