Mit Selbstverwaltung wird die Übertragung von Verwaltungsaufgaben an rechtlich verselbständigte Organisationen juristische Personen, um den Betroffenen die eigenverantwortliche Gestaltung zu ermöglichen Subsidiaritätsprinzip verstanden. Dem wird begrifflich die staatliche Verwaltung gegenübergestellt, was insoweit ungenau ist, als auch Träger der Selbstverwaltung Teil der staatlichen Verwaltung im weiteren Sinne sind mittelbare Staatsverwaltung. Typische Organisationsform der Selbstverwaltung ist die Körperschaft des öffentlichen Rechts, die von ihr gesetzten Normen ergehen im Normalfall als autonome Satzungen. Sie kann meist von ihren Mitgliedern Beiträge erheben.
Die Selbstverwaltung lässt sich dabei in die vier Gruppen kommunale Selbstverwaltung z. B. Gemeinden, Land-Kreise, berufsständische und zivile Selbstverwaltung berufsständische Körperschaften bzw. Kammern, Jagdverbände, Feuerwehrverbände uä, kulturelle Selbstverwaltung Hochschulen, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und soziale Selbstverwaltung Sozialversicherungsträger einteilen.
Selbstverwaltung im Staatsaufbau
Die Träger der Selbstverwaltung sind nicht Vereinigungen Privater, sondern Teil der Verwaltung von Bund oder Ländern. Auch Gemeinden, Universitäten usw. sind also nicht grundrechtsberechtigt, sondern an die Grundrechte der Bürger gebunden. Auch für sie gilt die Bindung an Recht und Gesetz. Indem der Staat ihnen einen Spielraum zur Selbstverwaltung überlässt, muss er andererseits die Einhaltung dieser Prinzipien gewährleisten. Das geschieht durch die Rechtsaufsicht. Eine Fachaufsicht, die zur Durchsetzung eines unbeschränkten Weisungsrechts dient, ist dagegen mit dem Wesen der Selbstverwaltung nicht vereinbar. Sie kommt nur da in Betracht, wo Selbstverwaltungskörperschaften zusätzliche Aufgaben übertragen werden, die nicht Teil ihrer Selbstverwaltung sind staatliche Aufgaben.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Selbstverwaltung 24.11.2014
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