Die sexuelle Nötigung wird im § 202 StGB unter der Bezeichnung Geschlechtliche Nötigung ergänzend zum Straftatbestand der Vergewaltigung im § 201 StGB geregelt. Er kommt nur zur Anwendung, sofern der Täter nicht bereits nach dem Tatbestand der Vergewaltigung zu bestrafen ist. Das Delikt erfasst Nötigungen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung. Der § 202 StGB geht wesentlich weiter als der Tatbestand der Vergewaltigung, da aufgrund der Formulierung geschlechtliche Handlung wesentlich mehr Handlungen erfasst werden. Der Strafrahmen beträgt bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug und enthält die gleichen straferhöhenden Qualifikationen wie der Tatbestand des § 201 StGB.