Ein Drittstaat, der eine Person, die um internationalen Schutz nachsucht, nach folgenden Grundsätzen behandelt: a) keine Gefährdung von Leben und Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung; b) keine Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU zu erleiden; c) Wahrung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Konvention von 1951; d) Einhaltung des Verbots der Abschiebung, wenn diese einen Verstoß gegen das im Völkerrecht festgelegte Verbot der Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung darstellt, und e) Möglichkeit, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu stellen und im Falle der Anerkennung als Flüchtling Schutz gemäß der Genfer Konvention von 1951 zu erhalten.
Oberbegriff(e)
- Drittstaat
Verwandte(r) Begriff(e)
- sicherer Herkunftsstaat
Quelle
- Art. 38 der Richtlinie 2013/32/EU (Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie)
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