Ein Staat, bei dem sich anhand der Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Neufassung der Qualifikationsrichtlinie) noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.
Synonym(e)
- Konzept des sicheren Herkunftsstaates
- sicheres Herkunftsland
Oberbegriff(e)
- Herkunftsland
Verwandte(r) Begriff(e)
- sicherer Drittstaat
Verwendungshinweis(e)
- Gemäß Art. 37 der Richtlinie 2013/32/EU (Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie) können die EU-Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz, nationale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehalten oder erlassen, aufgrund deren sie sichere Herkunftsstaaten bestimmen können.
- Gemäß des Protokolls Nr. 24 AEUV gelten die EU-Mitgliedstaaten füreinander für alle rechtlichen und praktischen Zwecke im Zusammenhang mit Asylangelegenheiten als sichere Herkunftsstaaten. Dementsprechend wird ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats von einem anderen EU-Mitgliedstaat in der Regel nicht berücksichtigt werden.
- Die EU-Mitgliedstaaten sind gehalten, regelmäßig die Lage in Drittstaaten, die als sichere Herkunftsstaaten bezeichnet werden, zu überprüfen.
- Die Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf einer Reihe von Informationsquellen, darunter insbesondere Informationen aus anderen EU-Mitgliedstaaten, des Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), des Europarates und anderer einschlägiger internationaler Organisationen.
- Gemäß Art. 36 der Richtlinie 2013/32/EU, gilt als sicherer Herkunftsstaat ein Drittstaat, der nach individueller Prüfung des Antrags nur dann als für einen bestimmten Antragsteller sicherer Herkunftsstaat betrachtet werden, wenn: a) der Antragsteller die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates besitzt oder b) der Antragsteller Staatenloser ist und zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Staat hatte und er keine schwerwiegenden Gründe dafür vorgebracht hat, dass der Staat in seinem speziellen Fall im Hinblick auf die Anerkennung als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU (Neufassung der Qualifikationsrichtlinie) nicht als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten ist.
Quelle
- Anhang 1 der Richtlinie 2013/32/EU (Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie)
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