Im österreichischen Recht existiert der Begriff „Sicherheitsgewahrsam“ nicht in derselben Ausprägung wie im deutschen Recht. Allerdings gibt es ähnliche Maßnahmen, die im österreichischen Polizeirecht verankert sind und das Ziel haben, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden.
Ein Beispiel hierfür ist die sogenannte „Anhaltung“ gemäß § 35 Sicherheitspolizeigesetz (SPG). Diese erlaubt es der Exekutive, eine Person anzuhalten, wenn dies erforderlich ist, um eine unmittelbare oder erhebliche Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder das Eigentum anderer abzuwehren. Die Anhaltung ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Zweck der Maßnahme nicht durch weniger einschneidende Mittel erreicht werden kann.
Zudem gibt es im österreichischen Recht die Möglichkeit der „vorläufigen Festnahme“ gemäß § 170 Strafprozessordnung (StPO). Diese erlaubt es der Polizei, eine Person ohne richterlichen Haftbefehl vorläufig festzunehmen, wenn sie in flagranti bei der Begehung einer strafbaren Handlung ertappt wird oder dringender Tatverdacht besteht, dass die Person eine strafbare Handlung begangen hat. Darüber hinaus muss es Gründe geben, die die Annahme rechtfertigen, dass die Person fliehen könnte oder das Ermittlungsverfahren gefährden würde.
In beiden Fällen handelt es sich um Maßnahmen, die der Gefahrenabwehr oder der Sicherung des Strafverfahrens dienen. Eine längerfristige Freiheitsentziehung kann nur durch richterlichen Beschluss aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen. Zusammengefasst gibt es also keine direkte Entsprechung zum Begriff „Sicherheitsgewahrsam“ im österreichischen Recht, jedoch ähnliche Mechanismen und Befugnisse zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit.