Bei der Sicherungszession (auch Abtretung sicherheitshalber genannt) handelt es sich um einen Begriff aus dem bürgerlichen Recht. Von einer Sicherungszession spricht man, wenn ein Schuldner zur Sicherung einer Forderung an seinen Gläubiger eine eigene Forderung abtritt.
Wenn Forderungen nicht wie üblich verkauft (also entgeltlich übertragen werden; vergleich § 1392 Satz 2 ABGB), sondern nur sicherungsweise abgetreten werden, so erfordert das für die Gültigkeit einer solchen Zession einen tauglichen Publizitätsakt. Üblicherweise geschieht dies durch die Verständigung des Schuldners (denuntiatio). Die Rechtsänderung hat nach außen hin – ganz besonders dem Schuldner gegenüber – in erkennbare Erscheinung zu treten.
Dadurch sollen Schädigungen und Umgehungen Dritter vermieden werden. Forderungen könnten nämlich sonst zum Nachteil der Sicherungsgläubiger mehrfach abgetreten werden.
Ein solcher Publizitätsakt kann auch gesetzt werden, dass sicherungsweise abgetretene Forderungen in den Geschäftsbüchern des abtretenden Altgläubigers deutlich vermerkt wird.
Abgrenzung
- Verpfändung einer Forderung