Im österreichischen Recht bezeichnet die Sicherungshypothek ein Pfandrecht an einer Liegenschaft, das der Sicherung einer Forderung dient. Die gesetzliche Grundlage für Hypotheken allgemein findet sich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), insbesondere in den Paragraphen 448 ff., die Regelungen zu Pfandrechten enthalten. Eine Sicherungshypothek kommt zur Absicherung von Forderungen in Betracht, insbesondere auch zukünftiger oder bedingter Forderungen.
Die Eintragung der Sicherungshypothek in das Grundbuch ist erforderlich, um sie rechtlich wirksam zu machen (§ 451 ABGB). Sie unterliegt der Voraussetzung, dass eine gültige und durchsetzbare Forderung besteht. Der Gläubiger der gesicherten Forderung erhält durch die Hypothek das Recht, im Falle einer Nichtzahlung der Forderung die Zwangsversteigerung der belasteten Liegenschaft zu betreiben, um seine Forderung zu befriedigen. Die Sicherungshypothek ist also eine dingliche Sicherheit, die dem Gläubiger einen bevorzugten Zugriff auf das belastete Objekt gibt.
Ein wichtiger Aspekt der Sicherungshypothek im österreichischen Recht ist das Prioritätsprinzip, wonach die Rangfolge der Pfandrechte nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung im Grundbuch bestimmt wird. Dadurch hat ein früher eingetragenes Pfandrecht Vorrang vor späteren Eintragungen.
Die Sicherungshypothek kann in verschiedenen Formen vorkommen: als Festbetragshypothek, bei der ein fester Geldbetrag als Höchstbetrag der Sicherung eingetragen wird, oder als Höchstbetragshypothek, die auch zukünftige Forderungen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag absichern kann. Im Falle einer Teilschuldtilgung bleibt die Hypothek bestehen, bis die gesamte Schuld bezahlt ist oder die Hypothek aus dem Grundbuch gelöscht wird.
Die Sicherungshypothek bietet sowohl Vor- als auch Nachteile. Sie gibt dem Gläubiger Sicherheit in Form eines dinglichen Rechts, belastet jedoch die Flexibilität des belasteten Grundstücks, da es schwieriger wird, frei darüber zu verfügen oder weitere Kredite darauf aufzunehmen.
Die Bestimmungen zur Hypothek gem. ABGB werden zudem durch das Grundbuchrecht und das Exekutionsrecht ergänzt, die Regelungen zur Eintragung, Durchführung und Verwertung definieren.