Sicherungsübereignung §467. Es gelten weiters die in den §§ 1371f angeführten Gründe für die Nichtigkeit bestimmter Klauseln in Pfandbestellungsverträgen für die der Sicherungsübereignung zugrunde liegenden Abrede sinngemäß.
Jedoch gibt es hier kein mehrfaches Sicherungseigentum an einer Sache. Bei Sicherung von Forderungen verschiedener Gläubigern kommt vor allem sicherungsweises Miteigentum oder Bestellung eines Treuhänders in Frage.
Außerdem ist das Sicherungseigentum im Gegensatz zum Pfandrecht infolge des Vollrechtscharakters nicht akzessorisch–eine Auswechslung der Forderung durch entsprechende Vereinbarung ist daher möglich! außer bei Nichtbestehen der zu sichernden Forderung–Sicherungsabrede und Eigentumsübergang können unter Berufung auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage rückwirkend beseitigt werden
Die fehlende Akzessorietät wirkt sich auch auf die Tilgung der Forderung aus, da es nicht automatisch zum Rückfallen des Eigentums an den Sicherungsgeber kommt, sondern dieser nur einen obligatorischen Anspruch auf Rückübereignung wegen Wegfalls des Sicherungszwecks hat. bei Abtretung oder Einlösung der gesicherten Forderung geht Sicherungseigentum nicht automatisch auf Zessionar über; es muss eigens sachenrechtlich übertragen werden. Verwertung üblicherweise durch freihändigen Verkauf unter Einhaltung der Beschränkungen des §§1371f – kein willkürlich oder im voraus bestimmter Preis möglich