Sicherungsverwahrung

Im österreichischen Strafrecht gibt es den Begriff der „Sicherungsverwahrung“ nicht. Diese Maßnahme ist im deutschen Recht bekannt und dort Bestandteil des Strafrechts, speziell bei der Unterbringung gefährlicher Straftäter. In Österreich existieren jedoch vergleichbare Maßnahmen, um die Gesellschaft vor gefährlichen Straftätern zu schützen.

Ein relevantes Konzept im österreichischen Recht ist die „Maßnahme der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ gemäß § 21 des österreichischen Strafgesetzbuches (StGB). Diese Maßnahme betrifft Personen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder eines geistigen Defekts nicht oder nur eingeschränkt schuldfähig sind und von denen eine Gefahr ausgeht, dass sie weitere schwerwiegende Taten begehen könnten.

Weiters gibt es die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (§ 22 StGB), die angewendet wird, wenn jemand im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit aufgrund des Missbrauchs berauschender Mittel strafbare Handlungen begangen hat und eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass er solche Handlungen ohne die nötige Behandlung wieder begehen könnte.

Es existiert auch die Möglichkeit der vorbeugenden Maßnahme nach § 23 StGB für gefährliche Rückfallsverbrecher. Diese Maßnahme kann verhängt werden, wenn jemand wiederholt schwere Straftaten begeht und eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass er weitere ähnlich schwere Straftaten begehen wird. Dies erfolgt durch eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe, verbunden mit der vorbeugenden Gewahrsame in einer speziell dafür vorgesehenen Abteilung einer Justizanstalt.

Diese Maßnahmen dienen sowohl dem Schutz der Allgemeinheit als auch der Möglichkeit der Resozialisierung der betroffenen Personen. Jede dieser Maßnahmen ist an strenge Voraussetzungen geknüpft, und ihre Anordnung muss durch ein Gericht erfolgen. Dabei wird umfassend geprüft, ob die gesetzlichen Kriterien erfüllt sind und ob die Maßnahme verhältnismäßig ist.

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