Sitzungshaftbefehl

Im österreichischen Strafprozessrecht gibt es den Begriff „Sitzungshaftbefehl“ nicht direkt. Jedoch gibt es ähnliche Maßnahmen, die in der Praxis eine vergleichbare Funktion erfüllen, insbesondere im Hinblick auf die Vorführung von Angeklagten oder Beschuldigten bei Gericht.

Im österreichischen Strafprozessrecht wird der Haftbefehl hauptsächlich im § 171 und § 172 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Diese normieren die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft. Die Untersuchungshaft wird angeordnet, um sicherzustellen, dass der Beschuldigte während der Erhebung und Verfolgung des Strafanspruchs des Staates verfügbar bleibt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, etwa Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr.

Ein weiterer relevanter Begriff in diesem Kontext ist die „Vorführungshaft“, normiert in § 153 StPO. Diese Haftmaßnahme verfolgt das Ziel, Angeklagte oder Zeugen bei drohender Nichterscheinung vor Gericht vorzuführen, um eine ordnungsgemäße Verhandlung zu ermöglichen. Der Vorführungsbefehl kann ergehen, wenn eine ordnungsgemäß geladene Person unentschuldigt einer gerichtlichen Verhandlung fernbleibt.

Zusätzlich gibt es in der österreichischen Rechtspraxis insbesondere für Verhandlungen auch die Möglichkeit der polizeilichen Vorführung zur Gewährleistung der Anwesenheit des Angeklagten oder des Zeugen. Diese kann unter anderem bei Vorliegen einer Ladung erfolgen, wenn die zu ladende Person ihrer Verpflichtung ohne triftigen Grund nicht nachkommt oder das Fernbleiben die Verhandlung verzögern oder verhindern würde.

Ein sogenannter Sitzungshaftbefehl im Sinne einer sofortigen Haftanordnung zur Sicherstellung der Anwesenheit einer Person existiert nicht explizit und formell. Stattdessen sind es die Mechanismen der Vorführungsbefehle und die Möglichkeiten der Untersuchungshaft, die in der Praxis teils ähnliche Effekte erzielen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es in Österreich keine direkte Entsprechung für einen „Sitzungshaftbefehl“ gibt, wie er in anderen Rechtsordnungen möglicherweise existiert. Stattdessen wird mit Vorführbefehlen, Untersuchungshaft und polizeilichen Maßnahmen die Anwesenheit vor Gericht sichergestellt.

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