Die „Societas Europaea“ (SE), auch als Europäische Gesellschaft bekannt, ist eine supranationale Rechtsform für Aktiengesellschaften innerhalb der Europäischen Union, die durch die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates sowie die Richtlinie 2001/86/EG geregelt wird. Diese Rechtsform ermöglicht es Unternehmen, in verschiedenen Mitgliedstaaten zu operieren und gleichzeitig europäischen Rechtsrahmen zu nutzen.
Im österreichischen Recht ist die SE durch das SE-Gesetz (SEG) umgesetzt. Dieses Gesetz bietet die rechtlichen Grundlagen und Bestimmungen für die Gründung, Organisation und Verwaltung von Europäischen Gesellschaften in Österreich. Eine SE kann etwa durch Verschmelzung von Aktiengesellschaften aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten, Gründung einer Holdinggesellschaft oder Neugründung durch natürliche oder juristische Personen aus verschiedenen Mitgliedstaaten entstehen.
Die Hauptmerkmale der SE umfassen die Möglichkeit, ihren Sitz innerhalb der EU zu verlegen, ohne dass sich die Rechtspersönlichkeit ändert. Die Struktur entspricht grundsätzlich der einer Aktiengesellschaft, mit einem Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung, allerdings besteht Flexibilität bei der Wahl zwischen einem dualistischen (Vorstand und Aufsichtsrat) und einem monistischen (Verwaltungsrat) System.
Das SE-Gesetz regelt weiters die Mitbestimmung der Arbeitnehmer, die im Einklang mit der Richtlinie 2001/86/EG steht. Dies beinhaltet, dass Arbeitnehmervertreter in bestimmten Gremien der Gesellschaft vertreten sein müssen, was den grenzüberschreitenden Charakter der SE berücksichtigt.
Zusammenfassend bietet die SE Unternehmen eine einzigartige Möglichkeit, ihren operativen und rechtlichen Status besser an den europäischen Markt anzupassen, während auch nationale Vorschriften, wie eben das österreichische SE-Gesetz, relevant bleiben, um sicherzustellen, dass lokale wirtschaftliche und rechtliche Bedingungen berücksichtigt werden.