Im österreichischen Rechtssystem ist die „Sofortige Beschwerde“ nicht als spezifischer Begriff identisch wie im deutschen Recht verankert. Stattdessen existieren im österreichischen Wirtschafts- und Zivilrecht bestimmte Rechtsmittel und Verfahren, um gerichtliche Entscheidungen anzufechten. Eine ähnliche Form der raschen Anfechtung kann im österreichischen Recht in einigen Fällen als „Rekurs“ verstanden werden, der gegen bestimmte gerichtliche Beschlüsse eingelegt werden kann.
Ein Rekurs ist in der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt und stellt ein Rechtsmittel dar, mit dem Entscheidungen erster Instanz angefochten werden können. Diese Anfechtung kann insbesondere bei Beschlüssen erfolgen, die nicht das gesamte Verfahren, sondern nur prozessuale Zwischenentscheidungen betreffen. Der Rekurs muss innerhalb einer bestimmten Frist eingebracht werden, die in der Regel 14 Tage ab der Zustellung des Beschlusses beträgt. Relevant ist hier § 517 ZPO, der beschreibt, welche Beschlüsse durch Rekurs anfechtbar sind und wie das Verfahren abläuft.
Der Rekurs wird bei dem Gericht eingebracht, dessen Beschluss angefochten wird. Das Gericht überprüft die Entscheidung und kann den Beschluss entweder bestätigen, abändern oder aufheben. In einigen Fällen kann der Rekurs direkt an das Gericht der zweiten Instanz weitergeleitet werden. Der Rekurs dient der Überprüfung auf Rechtsfehler und soll gewährleisten, dass Entscheidungen schnell und effektiv kontrolliert werden können.
Neben dem Rekurs gibt es im Verwaltungsrecht die Möglichkeit der „Beschwerde“ gemäß Art. 130 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz), wobei es hier primär um die Anfechtung von Bescheiden geht, die von Verwaltungsbehörden erlassen werden. Solche Beschwerden sind bei den Verwaltungsgerichten einzureichen.
Obgleich also der Begriff „Sofortige Beschwerde“ in seiner deutschen Bedeutung im österreichischen Recht nicht ident existiert, bieten Rekurs und Beschwerde ähnliche Rechtsbehelfe, die es den Parteien ermöglichen, gerichtliche oder behördliche Entscheidungen zügig anzufechten.