Im österreichischen Recht existiert der Begriff „Solidarkreditnehmer“ in der spezifischen Form nicht direkt, aber ein ähnliches Konzept lässt sich aus den Regelungen zur Solidarhaftung und zu Darlehenschuldverhältnissen ableiten.
In Österreich regeln das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) und das Unternehmensgesetzbuch (UGB) die Angelegenheiten der Solidarhaftung. Gemäß §§ 888 ff. ABGB kann bei solidarischen Schuldverhältnissen – so genannten Gesamtschuldverhältnissen – eine Person (Schuldner) neben einer oder mehreren anderen Personen für die gesamte Schuld haften. Dies bedeutet, dass jeder Schuldner von einem Gläubiger der Gesamtschuld in voller Höhe in Anspruch genommen werden kann. Der Gläubiger hat die Freiheit, zu entscheiden, welcher der Schuldner zur Bezahlung der gesamten Schuld verpflichtet wird. Diese Regelungen können auf multiple Kreditnehmer angewandt werden, die gemeinsam eine Darlehensschuld eingehen.
Im Kontext eines Kredits ist es möglich, dass zwei oder mehr Personen gemeinsam als Kreditnehmer auftreten. Diese „gesamtschuldnerische Haftung“ stellt in diesem Fall sicher, dass die Bank das Recht hat, einen oder alle Kreditnehmer für den gesamten ausstehenden Betrag des Darlehens in Anspruch zu nehmen. Die jeweiligen Kreditnehmer tragen untereinander eine Rückgriffspflicht entsprechend ihrer internen Absprachen oder gemäß §§ 896 ff. ABGB.
Ein wesentliches Element hierbei ist, dass die solidarisch Verpflichteten, in diesem Fall die Kreditnehmer, im Innenverhältnis regelmäßig eine Regressmöglichkeit untereinander besitzen. Das bedeutet, wenn ein Kreditnehmer die gesamte Schuld beglichen hat, kann er von den Mitkreditnehmern deren anteiligen Beitrag verlangen.
In der Praxis bedeutet das für Kreditverhältnisse in Österreich, dass Personen, die gemeinsam als Kreditnehmer für ein Darlehen aufscheinen, im Außenverhältnis zur Bank als Gesamtschuldner gelten. Dies bietet der Bank die Sicherheit, dass sie die gesamte Darlehensforderung auch dann eintreiben kann, wenn ein oder mehrere Kreditnehmer ausfallen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, während der spezifische Begriff „Solidarkreditnehmer“ nicht direkt im österreichischen Recht etabliert ist, bietet die Gesamtschuldnerschaft unter dem ABGB eine vergleichbare Regelung, die im Kontext mehrerer Kreditnehmer zur Anwendung kommt.