Bei der Solidarschuld (manchmal auch als Gesamtschuld oder “Haftung zur ungeteilten Hand” bezeichnet) handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der eine gemeinschaftliche Schuld mehrerer Rechtssubjekte bezüglich einer Leistung aus einem einheitlichen Schuldverhältnis beschreibt, wobei jeder Schuldner verpflichtet ist, die gesamte Leistung zu erbringen, der Gläubiger aber nur berechtigt ist, sie einmal zu fordern.
Zahlungen des Realschuldners mindern nach dem Obersten Gerichtshof den Höchstbetrag, sie sind also „anzurechnen“.
Aus § 1358 ABGB folgt unbestritten eine Legalzession des bezahlten Teils der Forderung. Strittig ist, ob auch die Höchstbetragshypothek zum Teil übergeht. Laut Univ.-Prof. Dr. Reidinger geht diese anteilig aufgrund dessen über, weil Festbetrags- und Höchstbetragshypotheken gleich verlaufen müssen (andere Ansicht Frotz, Iro, OGH).
Der im Innenverhältnis regressberechtigte Solidarschuldner kann gegenüber dem anderen Solidarschuldner erst dann Regress nehmen, wenn er selbst bezahlt hat (vgl SZ 18/148, JBl 1959,344, ZVR 1963/16 und 1968/32).
Sonderfragen
Vergleich
Bei einem Vergleich (§§ 1380 ff ABGB) mit einem Solidarschuldner hängt es nach herrschender Ansicht vom Willen der Vertragsschließenden ab, ob die Haftung der unbeteiligten Mitschuldner unberührt bleibt oder aufgehoben wird.
Quellen
- §§ 891 ff. ABGB
- RIS-Justiz RS0017558