Im globalen Kontext, eine Gruppe von Personen, die neben ihrem Verfolgungsrisiko ein weiteres gemeinsames Merkmal, das oft angeboren, unabänderlich oder in anderer Hinsicht prägend für die Identität, das Bewusstsein oder die Ausübung der Menschenrechte ist, aufweisen oder die von der Gesellschaft als eine Gruppe wahrgenommen werden. Im EU-Kontext, eine Gruppe, in der die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Synonym(e)
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
Verwandte(r) Begriff(e)
- geschlechtsspezifische Gewalt
- LGB(TI)
- soziales Geschlecht
- Verfolgung aufgrund des Geschlechts
Verwendungshinweis(e)
- Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ist eine der fünf Verfolgungsgründe nach der Genfer Konvention von 1951, die in Art. 1A(2) aufgelistet sind. Es ist der Grund, der am wenigsten klar und nicht durch die Konvention selbst definiert ist. Staaten berufen sich in Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft immmer häufiger auf diesen Grund, wenn es um die Anerkennung von Frauen, Familien, Stämmen, Beschäftigungsgruppen oder Homosexuellen geht, da diese eine bestimmte soziale Gruppe zu Zwecken der Konvention darstellen können. Weitere Informationen sind zu finden in den UNHCRRichtlinien zum internationalen Schutz: „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ im Zusammenhang mit Artikel 1 A(2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. [http://www.unhcr.de/ fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/1_international/ 1_1_voelkerrecht/1_1_3/FR_int_vr_rl-Richtlinie_02.pdf].
- Das Konzept der Richtlinie 2011/95/EU (Neufassung der Qualifikationsrichtlinie) ist enger als das des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR).
- Abhängig von den Umständen im Herkunftsland kann eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe, die als gemeinsames Merkmal die sexuelle Orientierung aufweist, umfassen. Sexuelle Orientierung kann dabei nicht so verstanden werden, als dass Handlungen beinhaltet werden, die in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung der EU-Mitgliedstaaten als kriminell angesehen werden. Geschlechtsspezifische Aspekte, inklusive Geschlechteridentität, sollen für die Zwecke der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder um ein Merkmal einer solchen Gruppe festzustellen, gebührend gewürdigt werden.
Quelle
- Globaler Kontext: Definition von „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ in den UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz im Zusammenhang mit Artikel 1 A(2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 2002. EU-Kontext: Art. 10(1d) der Richtlinie 2011/95/EU (Neufassung der Qualifikationsrichtlinie)
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