Im österreichischen Recht bezieht sich der „Stückkauf“ auf einen Kaufvertrag, bei dem es sich um eine bestimmte und individuell festgelegte Sache handelt. Diese wird manchmal auch als Speziessache bezeichnet. Im Vergleich dazu steht der „Gattungskauf“, bei dem es um eine vertretbare Sache geht, die der Gattung nach bestimmt wird, also nach Maß, Zahl oder Gewicht.
Der Stückkauf ist durch die Bestimmung der konkreten Sache charakterisiert. Das heißt, die Kaufsache ist eindeutig abgegrenzt und individuell identifizierbar. Paragraph 1055 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) kann hier herangezogen werden, wenn es um die Verpflichtung zur Leistung der individuellen Sache geht. Wenn diese spezifische Sache untergeht, ist der Verkäufer in der Regel von seiner Leistungspflicht befreit, da keine gleichwertige Ersatzsache existiert. Diese Regelung beruht auf der allgemeinen Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 1447 ABGB, welcher die Befreiung von einer Leistungspflicht bei objektiver Unmöglichkeit behandelt.
Ein praktisches Beispiel für einen Stückkauf ist der Kauf eines bestimmten Gemäldes eines Künstlers. Hier kann nicht einfach ein anderes Gemälde als Ersatz geliefert werden, sollten Transportschäden auftreten oder das Gemälde zerstört werden, da es sich um ein einzigartiges Objekt handelt.
Zusätzlich betreffen die gesetzlichen Regelungen beim Stückkauf auch die Gefahrtragung. Laut § 1048 ABGB trägt bei einem Stückkauf der Käufer die Preisgefahr ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sofern der Vertrag keine anderen Regelungen trifft. Das bedeutet, dass der Käufer den Preis zahlen muss, selbst wenn die Sache unverschuldet untergeht, solange die Leistung bereits erbracht wurde oder die Erbringung geschuldet wurde.
Zusammenfassend ist der Stückkauf im österreichischen Recht durch die Individualisierung der Kaufsache gekennzeichnet, und die rechtlichen Folgen bezüglich der Leistungspflicht und der Preisgefahr sind klar durch das ABGB geregelt. Die Verpflichtungen und Risiken unterscheiden sich deutlich von denen eines Gattungskaufs.