Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Spruch“ primär auf die Entscheidungsfindung in der Schiedsgerichtsbarkeit. Im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit werden Streitigkeiten nicht vor den ordentlichen Gerichten, sondern vor einem Schiedsgericht verhandelt. Der „Spruch“ ist die Entscheidung, die dieses Schiedsgericht trifft. Diese Entscheidung hat grundsätzlich die gleiche Wirkung wie ein gerichtliches Urteil und ist daher bindend für die Parteien.
Der rechtliche Rahmen für die Schiedsgerichtsbarkeit und somit auch für den Spruch in Österreich wird im dritten Abschnitt der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt, insbesondere in §§ 577 bis 618. Diese Paragraphen regeln diverse Aspekte des Schiedsverfahrens, darunter die Ernennung und Befugnisse der Schiedsrichter, das Verfahren selbst, die Anfechtung von Schiedssprüchen sowie deren Vollstreckung.
Ein Schiedsspruch muss bestimmte formale Anforderungen erfüllen, die in § 606 ZPO festgelegt sind. Dazu gehört, dass der Spruch schriftlich abgefasst und von den Schiedsrichtern unterschrieben sein muss. In Fällen, in denen das Schiedsgericht aus mehreren Schiedsrichtern besteht, reicht die Unterschrift der Mehrheit der Schiedsrichter aus, sofern der Grund für das Fehlen der anderen Unterschriften angegeben wird.
Der Schiedsspruch ist grundsätzlich endgültig und kann nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden, wie dies in § 611 ZPO geregelt ist. Gründe für eine Anfechtung können etwa die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts, Verfahrensmängel oder Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) sein.
Insgesamt stellt der Spruch einen maßgeblichen Bestandteil der Schiedsgerichtsbarkeit in Österreich dar und ermöglicht es, Streitigkeiten effizient und außerhalb des staatlichen Gerichtswesens beizulegen, während er gleichzeitig eine rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung im Sinne der Parteien darstellt.