Die besondere rechtliche Bindung zwischen einer Person und ihrem Heimatstaat, die durch Geburt oder durch Einbürgerung erworben wird, unabhängig davon, ob diese durch Erklärung, Einbürgerungsoption, Eheschließung oder auf einem anderen Weg gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erfolgt
Synonym(e)
- Nationalität
- Staatsbürgerschaft
Unterbegriff(e)
- doppelte Staatsangehörigkeit
- Erwerb der Staatsangehörigkeit
- Unionsbürger
- Verlust der Staatsangehörigkeit
Verwandte(r) Begriff(e)
- ethnische Zugehörigkeit
- Land der Staatsangehörigkeit
Verwendungshinweis(e)
- Während in einigen EU-Mitgliedstaaten zwischen Staatsangehörigkeit und Nationalität unterschieden wird, wird im EU-Kontext und für den Zweck dieses Glossars kein Unterschied gemacht, stattdessen werden beide Begriffe als Synonyme zueinander betrachtet. In Ländern, die zwischen Staatsangehörigkeit und Nationalität unterscheiden, bezieht sich der Begriff Staatsangehörigkeit speziell auf die Rechte und Pflichten von Staatsangehörigen. Das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit [http://www.coe.int/de/web/conventions/ full-list/-/conventions/treaty/166], das Glossar der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und das EUDOGlossar zu Staatsangehörigkeit und Nationalität [http:// eudo-citizenship.eu/databases/citizenship-glossary/glossary#- Cithip] bevorzugen den Begriff „Nationalität“.
- Gemäß Art. 1 des Haager Übereinkommens über bestimmte Fragen hinsichtlich des Konflikts des Staatsangehörigkeitsrecht, 1930 bestimmt jeder Staat selbst gemäß seinen eigenen Gesetzen, wer als Staatsangehöriger gilt.
- Das Band der Staatsangehörigkeit überträgt individuelle Rechte und Pflichten, die ein Staat für seine eigene Bevölkerung reserviert. Staatsangehörigkeit zieht im Hinblick auf Migration bestimmte Konsequenzen nach sich, so z.B. das Recht eines Staates, seine Staatsangehörigen gegen Verletzungen ihrer individuellen Rechte, die von ausländischen Behörden begangen werden, zu schützen (insbesonders durch Möglichkeiten des diplomatischen Schutzes), die Pflicht, seine Staatsangehörigen auf seinem Territorium zu akzeptieren und das Verbot, sie auszuweisen.
Quelle
- Art. 2(d) der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 (Migrationsstatistik- Verordnung)
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