Im österreichischen Recht wird der Begriff „Stalking“ nicht direkt verwendet; vielmehr spricht man von „beharrlicher Verfolgung“. Diese gesetzliche Regelung ist im § 107a des Strafgesetzbuches (StGB) verankert. Die beharrliche Verfolgung ist ein Straftatbestand, der darauf abzielt, Personen vor ungewollter und belastender Belästigung zu schützen.
Nach § 107a StGB wird bestraft, wer eine Person in einer Weise beharrlich verfolgt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung ernstlich zu beeinträchtigen. Dies kann durch wiederholte Kontaktaufnahme, Verfolgung oder durch Verwendung von Telekommunikationsmitteln geschehen. Der Straftatbestand der beharrlichen Verfolgung setzt voraus, dass das Verhalten des Täters die betroffene Person in ihrer Persönlichkeitsentfaltung erheblich einschränkt oder psychisch belastet.
Für eine strafbare Handlung reicht es aus, dass das Verhalten des Täters geeignet ist, die betroffene Person in ihrem Leben massiv zu beeinträchtigen, selbst wenn eine solche Beeinträchtigung tatsächlich nicht eintritt. Der Tatbestand des § 107a StGB erfasst dabei verschiedene Verhaltensweisen, die in Summe eine nachhaltige und unerwünschte Einwirkung auf das Opfer darstellen können.
Die Strafe für beharrliche Verfolgung beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen. Darüber hinaus kann auf Antrag des Opfers eine einstweilige Verfügung gemäß dem Gewaltschutzgesetz erlassen werden, um den Täter daran zu hindern, weiterhin Kontakt aufzunehmen oder sich dem Opfer zu nähern.
Diese juristischen Maßnahmen bieten Opfern von Stalking Schutzmöglichkeiten und sollen dazu beitragen, deren persönliche Freiheit zu sichern und vor weiterer Belästigung zu bewahren.