Stammeinlage

Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Stammeinlage“ auf das Gesellschaftsrecht, insbesondere auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die Stammeinlage ist der Betrag, den ein Gesellschafter bei der Gründung einer GmbH oder bei einer Kapitalerhöhung zur Bildung des Stammkapitals leistet. Diese Verpflichtung zur Leistung einer Stammeinlage ist im österreichischen GmbH-Gesetz geregelt.

Gemäß § 10 GmbHG gilt, dass das Stammkapital einer GmbH mindestens 35.000 Euro betragen muss. Jeder einzelne Gesellschafter muss sich mit einer Stammeinlage am Stammkapital der Gesellschaft beteiligen. Die Höhe der einzelnen Stammeinlagen kann dabei unterschiedlich sein, muss jedoch zumindest 70 Euro betragen.

Die Zahlung der Stammeinlage hat Auswirkungen auf die Gesellschaftsrechte und -pflichten, da diese Einzahlung die Haftung des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft und Dritten begrenzt. Ein Gesellschafter haftet grundsätzlich nur bis zur Höhe seiner Stammeinlage. Weiterhin ist die Stammeinlage auch entscheidend für die Verteilung der Stimmrechte, Dividenden und etwaiger Liquidationsanteile.

Die Stammeinlage kann in Form von Geld oder Sacheinlagen erbracht werden. Bei Sacheinlagen ist gemäß § 6a GmbHG eine genaue Beschreibung des Vermögensgegenstandes sowie eine Bewertung erforderlich, um sicherzustellen, dass der Wert der Sacheinlage dem Nennbetrag der übernommenen Stammeinlage entspricht.

Zusammengefasst ist die Stammeinlage ein zentraler Bestandteil des Kapitals der GmbH in Österreich und regelt maßgeblich die finanziellen und rechtlichen Verantwortlichkeiten der Gesellschafter. Diese Einlage gewährleistet die Erfüllung der gesetzlichen Mindestkapitalanforderungen und sichert die finanzielle Grundstruktur der Gesellschaft ab.

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