Die Standesämter sind Behörde der mittelbaren Bundesverwaltung und unterstehen der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft bzw. dem Magistrat. Sie führen die Geburten-,Ehe-bis 1. Jänner 1984 Familien-und Sterbebücher und sind für die Ausstellung der Personenstandsurkunden zuständig. Viele Gemeinden führen die Personenstandsangelegenheiten selbst Übertragener Wirkungsbereich. Besonders im Osten Österreichs sind die Standesämter jedoch zu Standesamtsverbänden zusammengeschlossen.
Die Verwaltung der Personenstandsangelegenheiten bei den Standesämtern änderte sich im Lauf der Zeit. Waren sie seit einem Gesetz vom 9. April 1870 nur für Personen, die keiner gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehörten zuständig, so erweiterte sich die Zuständigkeit ab dem 1. Oktober 1895 auf die Bürger im damals ungarischen Burgenland und ab dem 1. Jänner 1939 auf das übrige Österreich. Vor April 1870 waren für die Führung der Personenstandsbücher die Kirchen zuständig.
Ehen sind seit dem 1. August 1938 obligatorische Zivilehen § 44 ABGB und damit nur gültig, wenn sie vor Standesbeamten geschlossene sind. Seit diesem Zeitpunkt haben kirchlich geschlossene Ehen keine rechtliche Relevanz mehr.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Standesamt 15.12.2014
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