Eine Person, die auf Grund der internationalen Übereinkünfte, welche vor der Genfer Konvention von 1951 abgeschlossen worden sind, als Flüchtling betrachtet wird (gemäß den Kriterien von Art.1A(1) der Genfer Konvention von 1951), oder eine Person die von der früheren Internationalen Flüchtlingsorganisation während der Dauer ihrer Tätigkeit als Flüchtling anerkannt worden ist.
Verwendungshinweis(e)
- Diese Übereinkünfte umfassen: die Vereinbarungen vom 12. Mai 1926 bezüglich russischer und armenischer Flüchtlinge, die Vereinbarung vom 30. Juni 1928 bezüglich türkischer und assyrischer Flüchtlinge, die Konventionen vom 28. Oktober 1933 und 10. Februar 1938, das Protokoll vom 14 September 1939 und die Verfassung der Internationalen Flüchtlingsorganisation.
- Statuärer Flüchtlingsstatus wird nicht länger erteilt, aber der Begriff wird noch vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) im Rahmen seiner Tätigkeiten benutzt.
Quelle
- Abgeleitet vom EMN von UNHCR International Thesaurus of Refugee Terminology (nicht auf Deutsch verfügbar)
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