Stellvertretendes Commodum

Das stellvertretende Commodum bezeichnet im österreichischen Zivilrecht eine Ersatzleistung oder einen Surrogatwert, der an die Stelle eines ursprünglich geschuldeten oder verlorenen Gegenstands tritt. Es findet vor allem im Zusammenhang mit Schadenersatz, Eigentum und Bereicherungsrecht Anwendung.

Das stellvertretende Commodum ist die Schadenersatzforderung; wenn aber schon gezahlt wurde, der Schadenersatzbetrag. Es handelt sich aber nicht um eine Legalzession, sondern der Glaübiger kann muss die Abtretung aus dem Titel des stellvertretenden Commodums verlangen.

Merkmale des stellvertretenden Commodums

  1. Ersatzleistung statt ursprünglicher Sache:
    Der Begriff beschreibt den Vorteil oder Wert, der als Ersatz für einen geschuldeten oder nicht mehr verfügbaren Gegenstand erlangt wird.
  2. Bezug zum ursprünglichen Rechtsverhältnis:
    Das stellvertretende Commodum tritt rechtlich an die Stelle der ursprünglichen Verpflichtung oder Sache.
  3. Herausgabe- oder Schadenersatzpflicht:
    Derjenige, der ein stellvertretendes Commodum erhält, kann verpflichtet sein, dieses an die berechtigte Person herauszugeben.

Anwendungsbereiche

  1. Schadenersatzrecht:
    • Wenn eine Sache durch einen Dritten beschädigt oder zerstört wird und der Eigentümer Schadenersatz erhält, tritt die Ersatzleistung an die Stelle der Sache.
    • Beispiel: Ein Auto wird durch einen Unfall zerstört, und der Eigentümer erhält von der Versicherung den Wiederbeschaffungswert.
  2. Bereicherungsrecht (§ 1041 ABGB):
    • Wenn jemand einen Vermögenswert zu Unrecht erhält und diesen weiterveräußert, ist der Erlös als stellvertretendes Commodum herauszugeben.
  3. Eigentumsrecht (§ 372 ABGB):
    • Wird eine Sache, die im Eigentum eines anderen steht, veräußert oder vernichtet, steht dem Eigentümer die Erlangung des Ersatzwerts zu.
  4. Pfandrecht:
    • Erlöst der Schuldner eine verpfändete Sache, tritt der Ersatzwert oder das Erlösgeld an die Stelle der Pfandsache (§ 466 ABGB).
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