Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Stellvertretungserlaubnis“ auf die gesetzliche oder vertragliche Ermächtigung, bei Rechtsgeschäften anstelle einer anderen Person rechtsverbindlich zu handeln. Stellvertretung ist ein wesentliches Element des österreichischen Zivilrechts und wird hauptsächlich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt.
Gemäß § 1002 ABGB kann eine Person (der Vertreter) im Namen einer anderen Person (des Vertretenen) auftreten, solange sie dazu ermächtigt ist. Diese Ermächtigung kann durch Rechtsgeschäft (z.B. Vollmacht) oder gesetzlich zustande kommen.
Die Vollmacht (§§ 1007 ff. ABGB) ist die häufigste Form der Stellvertretungserlaubnis. Sie ist ein einseitig empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, das dem Vertreter die Befugnis einräumt, im Namen des Vollmachtgebers zu handeln. Die Vollmacht kann ausdrücklich, schriftlich oder schlüssig erteilt werden und erstreckt sich auf die Handlungen, die von ihr umfasst sind.
Falls keine ausdrückliche Erlaubnis vorliegt, kann die Stellvertretung auch durch die Rechtsfigur der „Anscheinsvollmacht“ begründet werden, wenn der Anschein besteht, dass der Vertreter ermächtigt handelt und dieser Anschein dem Vertrauensschutz des Dritten dient.
Darüber hinaus gibt es gesetzliche Vertretungsregelungen, wie sie etwa bei Eltern für ihre minderjährigen Kinder gemäß § 167 ABGB oder bei Sachwaltern für ihre Pflegebefohlenen vorkommen. Diese gesetzliche Stellvertretung erfordert keine ausdrückliche Erlaubnis, sondern ergibt sich direkt aus dem gesetzlichen Rahmen.
Zusammengefasst ist die Stellvertretungserlaubnis im österreichischen Recht ein wesentlicher Bestandteil des rechtlichen Handelns durch Dritte, das entweder durch Vollmacht, gesetzliche Bestimmungen oder Anschein gewährleistet wird.