Typische stille Gesellschaft
Bei einer stillen Gesellschaft geregelt in §§ 179-188 UGB handelt es sich um eine vertraglich vereinbarte Beteiligung eines Rechtsträgers „Stiller“ am Unternehmen eines anderen durch Leistung einer Einlage die in das Geschäftsvermögen des anderen übergeht, wobei der „Stille“ zumindest am Gewinn beteiligt ist. Die stille Gesellschaft besitzt keine Rechtspersönlichkeit und bildet kein Gesellschaftsvermögen, sie wird nicht ins Firmenbuch eingetragen und tritt nicht im Geschäftsverkehr auf.
Bei der typischen Stillen Gesellschaft beteiligt sich ein Dritter „der stille Gesellschafter“ am Unternehmens eines anderen „Geschäftsinhaber“ durch Leistung einer Einlage, die ins Vermögen des anderen übergeht gegen eine Gewinnbeteiligung idR auch Verlustbeteiligung am Unternehmen eines anderen. Es wird kein Gesellschaftsvermögen gebildet.
Atypische stille Gesellschaft
Bei der atypischen stillen Gesellschaft wäre der Stille am Vermögen des anderen beteiligt oder hätte Geschäftsführungsbefugnis. Von einer atypischen stillen Gesellschaft spricht man, wenn der Stille am unternehmensvermögen schuldrechtlich beteiligt ist und/oder an der Geschäftsführung des Unternehmens beteiligt ist.
Unterschied zum paritätischen Darlehen
Das Paritätisches Darlehen|paritätische Darlehen ist eine Darlehensform Grundtyp §§ 983 ff ABGB bei der der Darlehensgeber eine Gewinnbeteiligung erhält.
Wesentliche Unterschiede sind daher: Bei der stG wirken die Vertragspartner auf ein gemeinsames Ziel hin, der Stille hat Kontrollrechte und ist außerdem oft am Verlust beteiligt.