Im österreichischen Recht wird der Begriff „stillschweigende Vertragsverlängerung“ in Zusammenhang mit Verträgen verwendet, bei denen sich die Vertragslaufzeit automatisch verlängert, wenn keine der Vertragsparteien rechtzeitig eine Kündigung ausspricht. Dies ist insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen relevant, wie zum Beispiel bei Mietverträgen oder Abonnements.
Das ABGB enthält keine explizite Regelung zur stillschweigenden Vertragsverlängerung, allerdings ergibt sich die Möglichkeit solcher Vereinbarungen aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit (§ 859 ABGB). Die stillschweigende Verlängerung eines Vertrags kann ausdrücklich im ursprünglichen Vertrag vereinbart werden. Dies bedeutet, dass Vertragsparteien eine Klausel einfügen können, die den Vertrag automatisch verlängert, wenn keine Seite innerhalb einer bestimmten Frist kündigt.
Es ist wichtig, dass solche Klauseln klar und transparent formuliert sind, um Missverständnisse zu vermeiden. Der Oberste Gerichtshof sieht in Fällen von Mehrdeutigkeit oft zugunsten des Konsumenten (§ 6 Abs 3 KSchG), was bedeutet, dass die Auslegung bei Verbraucherverträgen im Zweifel gegen den Unternehmer geht.
Ein Beispiel zur Verdeutlichung könnte ein Mobilfunkvertrag sein, in dem festgehalten wird, dass sich der Vertrag automatisch um ein Jahr verlängert, wenn nicht sechs Wochen vor Ablauf gekündigt wird. Solche Klauseln sind weit verbreitet, da sie für den Unternehmer Planungssicherheit bieten und für den Verbraucher Bequemlichkeit beinhalten können.
Die stillschweigende Vertragsverlängerung darf jedoch nicht zum Nachteil des Verbrauchers verwendet werden. Nach dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG), insbesondere § 6 KSchG, dürfen bestimmte Klauseln, die den Verbraucher benachteiligen, nicht Vertragsbestandteil werden. Auch die ausdrückliche Information über die bevorstehende Verlängerung und die Möglichkeit zur Kündigung sind oft notwendig, um die Durchsetzbarkeit solcher Klauseln sicherzustellen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die stillschweigende Vertragsverlängerung in Österreich eine gängige Praxis ist, jedoch einer klaren vertraglichen Regelung bedarf und den Schutz des Verbrauchers, wie in den Bestimmungen des ABGB und KSchG verankert, berücksichtigen muss.