Stockwerkeigentum oder Stockwerkseigentum bedeutet das im Grundbuch eingetragene Eigentum an einem Stockwerk in einem Haus. In Deutschland und Österreich wird überwiegend Stockwerkseigentum geschrieben, während in Liechtenstein und der Schweiz die Schreibweise Stockwerkeigentum (ohne „s“) üblich ist.
Stockwerkseigentum nach gegenwärtig geltendem Recht gibt es in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein. Zu unterscheiden davon ist das altrechtliche Stockwerkeigentum nach dem jeweiligen früheren Recht, das es in Deutschland, Österreich, der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein gab.
Stockwerkseigentum ist in der Praxis ein Kompromiss zwischen Alleineigentum (z. B. Eigenheim) und Kollektiveigentum und kann dementsprechend die Vorteile und auch die Probleme beider Eigentumsformen beinhalten. Im Gegensatz zum hellenistischen und germanischen Recht kannte das Römische Recht kein Stockwerkeigentum. Eine ähnliche Wirkung wie beim Stockwerkseigentum wurde für den Rechtsverkehr im Römischen Recht z. B. durch die Begründung eines Erbbaurechtes und erst später durch Ausnahmevorschriften ermöglicht.
Die Grundsätze des Nachbarrechtes sind auch bei Stockwerkeigentum sinngemäß anwendbar.
Real geteiltes Stockwerkeigentum kann heute in Österreich nicht mehr neu begründet werden. In Österreich ist real geteiltes Stockwerkseigentum seit der Erlassung des Gesetzes vom 30. März 1879 betreffend die Theilung von Gebäuden nach materiellen Antheilen zur Begründung nicht mehr zugelassen (§ 1). Der Geltungsbereich des Gesetzes wurde auch auf Tirol und Vorarlberg ausgedehnt. Bereits bestehendes Stockwerkeigentum ist allerdings noch gültig.
Quellen & Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Stockwerkseigentum 28.06.2021
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