Im österreichischen Recht wird der Begriff „Strafaufschub“ im Kontext des Strafvollzugs verwendet. Er beschreibt die Möglichkeit, den Antritt einer verhängten Freiheitsstrafe unter bestimmten Umständen zu verschieben. Dieser Aufschub kann aus diversen Gründen gewährt werden, die in der Strafprozessordnung (StPO) bzw. im Strafvollzugsgesetz (StVG) geregelt sind.
Ein zentraler Grund für die Gewährung eines Strafaufschubs kann das Vorliegen gesundheitlicher Probleme beim Verurteilten sein, die einen sofortigen Strafantritt nicht zulassen. Auch soziale oder familiäre Umstände können berücksichtigt werden, beispielsweise wenn der Verurteilte wegen der Versorgungspflicht gegenüber Kindern oder anderen abhängigen Personen vorübergehend nicht inhaftiert werden kann.
Ein weiterer relevanter Aspekt des Strafaufschubs betrifft die gleichzeitige Verbüßung mehrerer Freiheitsstrafen. In solchen Fällen kann es vorkommen, dass ein Aufschub gewährt wird, um eine geordnete Vollzugsreihenfolge sicherzustellen.
Die Gewährung eines Strafaufschubs liegt im Ermessen der Vollzugsbehörde, die die Umstände des Einzelfalls sorgfältig abwägt. Dabei können auch Sicherheitsaspekte eine Rolle spielen, etwa ob vom Betroffenen eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Der Strafaufschub ist stets zeitlich befristet und unterliegt der Bedingung, dass die Aufschubgründe fortbestehen.
Zusätzlich gibt es im österreichischen Strafvollzugsrecht die Möglichkeit eines bedingten Aufschubs des Strafvollzugs gemäß § 46a StGB. Hierbei kann unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei erstmaligen Delikten oder geringen Schuld, der Vollzug einer Freiheitsstrafe zur Gänze oder teilweise bedingt nachgesehen werden.
Insgesamt ist der Strafaufschub ein Instrument, das es erlaubt, die Notwendigkeiten der Strafvollstreckung mit den individuellen Lebensumständen des Strafhäftlings in Einklang zu bringen und dabei humane sowie gesellschaftliche Aspekte zu berücksichtigen.