Im österreichischen Recht ist der Begriff der „strafbewehrten Unterlassungserklärung“ in dieser Form nicht gebräuchlich, wobei ähnliche Konzepte dennoch existieren. In Österreich wäre der vergleichbare rechtliche Mechanismus die „Unterlassungsklage“ und damit verbundene Maßnahmen, die vor allem im Wettbewerbsrecht und im Rahmen von Immaterialgüterrecht eine Rolle spielen.
Nach österreichischem Recht können etwa nach § 381 der Zivilprozessordnung (ZPO) und in anderen spezialgesetzlichen Bestimmungen wie dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Unterlassungsklagen angestrengt werden, wenn durch eine Handlung Rechte Dritter verletzt werden und diese Verletzung wiederholt zu erwarten ist. Ein erfolgreiches Unterlassungsbegehren führt dazu, dass das Gericht den Beklagten zur Unterlassung der jeweiligen Handlung verpflichtet.
Typischerweise wird diese Verpflichtung im Urteil mit einer Exekutionsandrohung verbunden. In der Praxis bedeutet dies, dass der Beklagte bei Zuwiderhandeln gegen die gerichtliche Unterlassungsverpflichtung Geld- oder Haftstrafen riskiert. Auch im Bereich des Immaterialgüterrechts, wie etwa beim Schutz von Marken und Urheberrechten, finden solche Mechanismen Anwendung, um störende oder rechtswidrige Handlungen zu unterbinden.
Ein weiteres, im österreichischen Recht relevantes Konzept ist der vorbeugende Rechtsschutz, der es ermöglicht, auf drohende Verletzungen durch eine einstweilige Verfügung zu reagieren. Einstweilige Verfügungen werden häufig genutzt, um schnell und effektiv auf drohende oder laufende Rechtsverletzungen zu reagieren, indem dem Beklagten vorläufig verboten wird, bestimmte Handlungen vorzunehmen. Der Kläger muss dabei sowohl die Rechtsverletzung als auch die Gefahr der Wiederholung oder Fortsetzung glaubhaft machen.
In praktischen Fällen terminologiebezogen geht es daher nicht um eine „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ im Sinne einer vorgerichtlichen Erklärung durch den Schuldner, sondern vielmehr darum, dass das Gericht dem Schuldner eine Unterlassung auferlegt, deren Nichteinhaltung strafrechtlich sanktioniert werden kann.