Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Strafmaß“ die konkrete Sanktion, die einem Straftäter im Strafverfahren auferlegt wird. Das Strafmaß wird im Rahmen der Hauptverhandlung vom Gericht festgelegt und richtet sich nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB). Die Bestimmung des Strafmaßes erfolgt unter Berücksichtigung der Tat, des Täters und etwaiger mildernder oder erschwerender Umstände.
Die Basis für die Strafzumessung bildet § 32 StGB, der die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung erläutert. Das Strafmaß hängt von der Schwere der Straftat ab, die in den spezifischen Tatbeständen des StGB angegeben ist, und reicht von Geldstrafen über bedingte Strafen bis hin zu Freiheitsstrafen. Zudem gibt es eine Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen, wobei Verbrechen mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
Ein wesentlicher Aspekt bei der Festlegung des Strafmaßes ist die Berücksichtigung von Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründen, die im § 33 und § 34 StGB dargelegt sind. Milderungsgründe können zum Beispiel das Geständnis des Täters oder dessen bisher unbescholtenes Leben sein. Erschwerende Faktoren können die besondere Grausamkeit der Tat oder eine wiederholte Delinquenz sein.
Ein weiteres Beispiel für gesetzliche Vorgaben zum Strafmaß findet sich in § 36 StGB, der die Möglichkeit einer Diversion beschreibt. Hierbei kann das Strafgericht von einer Verurteilung absehen und stattdessen eine andere Maßnahme vorschlagen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Zusammenfassend kann man sagen, dass das Strafmaß im österreichischen Recht die im Strafurteil festgelegte Sanktion darstellt. Es erfolgt auf Grundlage gesetzlicher Vorgaben und der Berücksichtigung individueller Tat- und Täterumstände, mit dem Ziel, eine gerechte und verhältnismäßige Strafe zu ermitteln.