Im österreichischen Recht befassen sich Straftheorien mit der Frage, warum und unter welchen Bedingungen Strafe im Rechtssystem gerechtfertigt ist. Anders als in der deutschen Diskussion, konzentriert sich die österreichische Straftheorie hauptsächlich auf zwei große Bereiche: die spezialpräventive und die generalpräventive Theorie, auch wenn Sühne- oder Vergeltungsgedanken nicht völlig negiert werden.
1. Spezialprävention: Diese Theorie zielt darauf ab, den Täter durch die Strafe zu beeinflussen, um zukünftige Straftaten zu verhindern. Anders als im rein deutschen Kontext wird in Österreich ein starkes Augenmerk auf Maßnahmen gelegt, die den Täter resozialisieren. Der Gedanke ist, dass die Strafe dazu dienen soll, den Täter davon abzuhalten, in der Zukunft weitere Straftaten zu begehen. Hier spielen auch Maßnahmen wie Bewährung oder therapeutische Interventionen eine Rolle, die darauf abzielen, die kriminogenen Faktoren beim Täter zu verändern.
2. Generalprävention: Im österreichischen Kontext ist dies die Abschreckungsfunktion der Strafe, die nicht nur den Täter, sondern auch die Allgemeinheit davon abhalten soll, Straftaten zu begehen. Österreich legt hier besonderen Wert darauf, dass die Strafandrohung und die Strafverhängung das Rechtsbewusstsein der Bürger stärken und das Vertrauen in die Rechtsordnung sichern. Indem potenziellen Straftätern gezeigt wird, dass Unrecht mit Strafe belegt wird, soll eine abschreckende Wirkung auf die Allgemeinheit erzielt werden.
3. Vereinigungstheorien: In der Praxis werden diese Theorien in der Regel kombiniert, um ein effektiveres Strafrechtssystem zu schaffen. Während die Resozialisierung des Täters im Vordergrund stehen kann, wird die generalpräventive Wirkung nicht aus den Augen verloren. Ein Beispiel für die Anwendung einer Vereinigungstheorie findet sich in der Strafzumessung gemäß § 32 StGB, der die individuelle Schuld des Täters betont, aber auch die Auswirkungen auf die Gesellschaft berücksichtigt.
Insgesamt strebt das österreichische Strafrechtssystem ein Gleichgewicht zwischen diesen Theorien an, um sowohl den Schutz der Gesellschaft als auch die Wiedereingliederung und Rehabilitation des Täters zu gewährleisten. Diese Ausrichtung zeigt sich auch in der praktischen Handhabung von Sanktionen, die von Geldstrafen bis zu Haftstrafen reichen, oft kombiniert mit Maßnahmen, die auf die Wiedereingliederung des Straftäters abzielen.