Im österreichischen Strafrecht wird der Begriff der „Strafvereitelung“ durch den § 299 des Strafgesetzbuches (StGB) behandelt. Strafvereitelung liegt vor, wenn jemand absichtlich oder wissentlich die Bestrafung einer anderen Person verhindert oder vereitelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die zu vereitelnde Strafe eine gerichtliche oder eine verwaltungsbehördliche ist. Das Gesetz zielt darauf ab, die Durchsetzbarkeit des staatlichen Strafanspruchs zu schützen, indem es die Verhinderung der strafrechtlichen Ahndung bestimmter Taten unter Strafe stellt.
Gemäß § 299 StGB ist strafbar, wer eine Person, die eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, der Strafverfolgung oder Vollstreckung entzieht oder diese verzögert. Die Strafvereitelung kann unterschiedliche Formen annehmen, wie etwa das Verstecken der Täterin oder des Täters, das Vernichten von Beweismaterial oder das Täuschen der ermittelnden Behörden. Wichtig ist, dass die Handlungen vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen, erfolgen müssen.
Es ist zu beachten, dass es im österreichischen Recht auch einen Unterschied zwischen aktiver und passiver Strafvereitelung gibt. Aktive Strafvereitelung wäre beispielsweise das aktive Fördern des Versteckens der Täterin oder des Täters, während passive Strafvereitelung sich darauf beziehen könnte, in Kenntnis der Umstände nichts zu unternehmen, was die Strafverfolgung fördern würde. Allerdings kann Letzteres nicht immer als strafbar gelten, da hier auch die Grenzen der Beteiligungspflicht berücksichtigt werden müssen.
Zusätzlich könnte die Strafvereitelung bei einer Beteiligung an der vorangegangenen Straftat oder bei bestehendem Naheverhältnis zum Täter in einem anderen Licht betrachtet werden, da hier die rechtliche Bewertung und die strafrechtlichen Konsequenzen anders aussehen können.
Die Strafdrohung für Strafvereitelung gemäß § 299 StGB reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe, wobei die konkrete Strafzumessung von den Umständen des Einzelfalles abhängt.