Im österreichischen Strafrecht beziehen sich die sogenannten „Strafverfolgungsvoraussetzungen“ auf die rechtlichen Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Strafverfahren gegen eine Person eingeleitet oder fortgesetzt werden kann. Diese Voraussetzungen stellen sicher, dass nur dann Strafverfolgung betrieben wird, wenn gewisse formelle und materielle Bedingungen gegeben sind. Sie sind unerlässlich für das Funktionieren eines rechtsstaatlichen Verfahrens.
Zu den zentralen Strafverfolgungsvoraussetzungen in Österreich zählen:
1. **Antragsdelikte**: Bestimmte Straftaten werden nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. Ein solcher Strafantrag ist also Voraussetzung für die Strafverfolgung. Beispiele für Antragsdelikte finden sich unter anderem im Bereich der geringfügigen Sachbeschädigung (§ 125 StGB soweit Sachschaden gering ist) und bei Delikten gegen die Ehre (§ 111 StGB).
2. **Verjährung**: Die strafrechtliche Verjährung ist eine weitere Voraussetzung. Diese regelt, dass eine Straftat nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums (die Verjährungsfrist) verfolgt werden kann (§ 57 StGB). Nach Ablauf dieser Frist ist die Strafverfolgung ausgeschlossen.
3. **Keine vorliegende strafrechtliche Immunität**: Es gibt Umstände, unter denen eine Person von der Strafverfolgung geschützt ist, wie etwa bei diplomatischer Immunität (im Rahmen des DiplG) oder parlamentarischer Immunität (§ 57 B-VG). In solchen Fällen darf die Strafverfolgung nicht ohne weiteres eingeleitet werden.
4. **Beschuldigter**: Es muss eine bestimmte Person geben, gegen die sich die Strafverfolgung richten kann. Dies erfordert eine gewisse Konkretisierung des Tatverdachts.
5. **Fehlen eines Prozesshindernisses**: Dazu zählen etwa der Grundsatz ’ne bis in idem‘, also dass gegen dieselbe Person nicht zweimal in der gleichen Sache strafrechtlich vorgegangen werden darf (§ 17 StPO).
Diese Voraussetzungen stellen sicher, dass eine Freiheitsstrafe oder andere strafrechtliche Sanktionen nur unter einheitlicher Beachtung der gesetzlichen Regelungen verhängt werden. Der Zweck dieser Regelungen ist es, die Rechte der Beschuldigten zu schützen und zugleich das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu wahren. Indem das österreichische Strafverfahrensrecht diese klaren Bedingungen setzt, wird sowohl dem Prinzip der Rechtssicherheit als auch dem der Effektivität der Strafverfolgung Rechnung getragen.