Strafverlangen

Im österreichischen Recht ist der Begriff „Strafverlangen“ direkt nicht gebräuchlich. Stattdessen sprechen wir in Österreich von Anzeigen oder Anträgen auf Strafverfolgung, insbesondere im Bereich des Privatanklagedelikts. In der österreichischen Strafprozessordnung (StPO) gibt es bestimmte Delikte, bei denen entweder die Staatsanwaltschaft von Amts wegen tätig werden muss oder aber der verletzten Person das Recht eingeräumt wird, selbst Anklage zu erheben.

Ein relevanter Paragraph im österreichischen Kontext ist § 71 StPO, der die Privatanklage regelt. Hierbei handelt es sich um Delikte, bei denen die geschädigte Person selbst das Verfahren einleiten muss, da diese Delikte nur auf Antrag verfolgt werden. Dazu gehören oft leichtere Vergehen wie Beleidigung oder üble Nachrede gemäß § 111 und § 115 Strafgesetzbuch (StGB), bei denen die Geschädigten selbst die Strafverfolgung initiieren können. Ein Strafverfahren wird in diesen Fällen nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern von der betroffenen Person selbst als Privatankläger eingeleitet.

Das Verfahren unterscheidet sich insofern vom sogenannten Offizialdelikt, bei dem die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, von Amts wegen strafrechtliche Ermittlungen aufzunehmen. Im Gegensatz dazu muss bei einem Privatanklagedelikt der Geschädigte selbst aktiv werden und einen förmlichen Strafantrag bei der zuständigen Behörde einreichen. Wenn der Geschädigte nach Verstreichen einer bestimmten Frist die Anklage nicht erhebt, wird das Delikt nicht weiter verfolgt.

Die Besonderheit hierbei ist, dass die Beweisführung vollständig in der Hand des Privatanklägers liegt. Dieser muss sowohl die Tat als auch die Schuld des Angeklagten beweisen. Falls die Privatanklage jedoch scheitert, kann der Angeklagte, also die vermeintliche Gegenpartei, unter Umständen einen Kostenersatz vom Ankläger verlangen. Dies zeigt auch die Eigenverantwortung und das Risiko, das mit der Erhebung einer Privatanklage einhergeht.

Zusammenfassend ist das Konzept des Strafverlangens im österreichischen Recht eher mit der Privatanklage vergleichbar, bei der Einzelpersonen Delikte zur Anzeige bringen und aktiv vor Gericht verfolgen müssen, um eine Strafverfolgung zu erwirken.

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