In Österreich gibt es kein generelles „Streikverbot“, wie es in manchen anderen Rechtssystemen existieren könnte. Das österreichische Recht regelt das Streikrecht nicht direkt in Form von klaren gesetzlichen Bestimmungen, jedoch ist es ein anerkanntes Mittel der Interessensdurchsetzung seitens Arbeitnehmer und Gewerkschaften. Das Streikrecht wird aus den in der österreichischen Verfassung verankerten Grundrechten abgeleitet, insbesondere aus der Versammlungsfreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung.
Trotz des Fehlens eines spezifischen Gesetzes, das Streiks regelt, gibt es bestimmte Rahmenbedingungen und Einschränkungen, die sich aus der Praxis und judikativen Auslegungen ergeben. Beispielsweise sind Streiks, die gegen die öffentliche Ordnung verstoßen oder unverhältnismäßig sind, nicht zulässig. Darüber hinaus gelten für Beamte und gewisse öffentliche Bedienstete stärkere Restriktionen. Diese Beschränkungen leiten sich nicht aus einem direkten „Streikverbot“ ab, sondern aus den besonderen Pflichten und Verantwortungen dieser Berufsgruppen gegenüber der Allgemeinheit.
Das Streikrecht wird auch in Zusammenhang mit der sozialen Partnerschaft und den Kollektivverhandlungen betrachtet, welche in Österreich eine zentrale Rolle in der Arbeits- und Wirtschaftspolitik spielen. Diese autonome Regulation von Arbeitsbeziehungen durch die Sozialpartner (Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften) betont die Bedeutung von Verhandlungen und Schlichtungsverfahren, bevor zu Streikmaßnahmen gegriffen wird.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass während es in Österreich keine spezifischen gesetzlichen Regelungen gibt, die das Streikrecht ausdrücklich definieren oder verbieten, ist das Recht zum Streik durch die Verfassung und die gelebte Praxis abgesichert, mit gewissen Einschränkungen und Verpflichtungen, die insbesondere für bestimmte Berufsgruppen und im Kontext der öffentlichen Ordnung zu beachten sind.