Im österreichischen Recht wird im Zivilverfahren der Begriff „Streitverkündung“ nicht verwendet. Stattdessen existiert das Institut des „Streitverkündungsbeschlusses“ oder ähnlicher Mechanismen, die teilweise mit dem deutschen Konzept der Streitverkündung vergleichbar sind.
Ein vergleichbarer Mechanismus im österreichischen Zivilprozessrecht ist die „Nebenintervention“, die in den §§ 17 bis 19 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt ist. Ein Dritter kann einem bereits anhängigen Verfahren als Nebenintervenient beitreten, wenn er ein rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Dieser Beitritt kann entweder auf eigene Initiative des Dritten oder auf Antrag einer der Prozessparteien erfolgen. Das Interesse am Ausgang des Verfahrens ist gegeben, wenn das Urteil Rechtswirkungen für den Dritten entfaltet oder wenn die Rechtsposition des Dritten faktisch beeinflusst wird.
Ein weiteres relevantes Instrument ist die „Streitverkündungs- und Eventualbeiladung“, das vor allem im Verwaltungsverfahren wichtig ist. Hierbei wird ein Dritter förmlich in das Verfahren einbezogen, wenn dessen Rechte oder rechtlichen Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden könnten.
Im Zivilverfahren kann zudem die Möglichkeit einer „Beweisführung durch Gläubiger“, die im Exekutionsrecht (§ 34 EO) angesiedelt ist, eine gewisse Nähe zur Streitverkündung aufweisen, indem der Gläubiger eines Anspruchs dritte Parteien informiert, um deren Beitrag oder Stellungnahme im Verfahren zu erhalten.
Zusammengefasst gibt es im österreichischen Zivilprozessrecht keine direkte Entsprechung des deutschen Begriffs „Streitverkündung“. Die Interessenwahrung Dritter erfolgt vorrangig durch die Instrumente der Nebenintervention und anderer prozessualer Beteiligungsrechte. Diese ermöglichen es Dritten, ihre Rechte und Interessen im Rahmen laufender Verfahren geltend zu machen oder zu schützen, sofern sie durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden.