Strohmann

Im österreichischen Recht wird der Begriff „Strohmann“ nicht ausdrücklich definiert, jedoch wird eine „Strohmanngeschäft“ im Kontext von Scheingeschäften und Treuhandverhältnissen thematisiert. Ein Strohmann ist allgemein eine Person, die in eigenem Namen, aber für Rechnung oder auf Risiko eines anderen eine Rechtshandlung vornimmt. Dies findet Anwendung in verschiedenen rechtlichen Bereichen, insbesondere im Gesellschaftsrecht, im Steuerrecht und im Immobilienrecht.

Im österreichischen Zivilrecht unterscheidet man grundsätzlich zwischen Scheingeschäften (§ 916 ABGB) und Treuhandverhältnissen. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn der äußere Schein eines Vertrages erzeugt wird, der in Wirklichkeit nicht gewollt ist. Ein Treuhandverhältnis entsteht hingegen, wenn eine Person ein Rechtsgeschäft im eigenen Namen, aber auf Rechnung oder Risiko eines Dritten abschließt, wobei dies jedoch von beiden Parteien gewollt ist.

In der Praxis werden Strohmanngestaltungen häufig dazu verwendet, um gesetzliche Beschränkungen zu umgehen oder Anonymität zu bewahren. Im Gesellschaftsrecht können Strohmannkonstruktionen vorkommen, um Beteiligungen zu verdecken. Im Steuerrecht dient der Einsatz eines Strohmannes manchmal dazu, steuerliche Vorschriften zu umgehen, beispielsweise durch die Verschleierung der wahren Eigentumsverhältnisse. Solche Handlungen sind jedoch stets im Lichte der Umgehungsabwehr und des Missbrauchsverbots zu sehen.

Im Grundbuchsrecht wird der Strohmann in Österreich nicht ausdrücklich behandelt, doch reiht das Gesetz den Strohmann unter eine besondere Art des Treuhänders ein. Wird ein Liegenschaftsgeschäft in Form eines Strohmannverhältnisses abgewickelt, könnte dies für sich genommen keine grundbücherliche Deckung haben. Hierbei ist die Frage relevant, inwieweit eine solche Konstruktion missbräuchlich ist oder gegen das Verbot der Umgehung gesetzlicher Regelungen verstößt.

Zusammenfassend spielt der Begriff des Strohmannes im österreichischen Recht eine Rolle in verschiedenen Kontexten und ist von der rechtlichen Konstruktion des Scheingeschäftes und des Treuhandverhältnisses zu unterscheiden. Zu beachten sind bei Strohmanngeschäften insbesondere die gesetzlichen Regelungen zur Vermeidung von Rechtsmissbrauch.

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