Die Stufenklage ermöglicht dem Kläger im Zivilprozess, zunächst die Erteilung von Auskünften einzuklagen, um dann ein präzise bestimmtes Leistungsverlangen geltend zu machen.
Im österreichischen Zivilprozess herrscht bei Klageeinbringung der Grundsatz der Bestimmtheit des Klagebegehrens. Der Kläger muss also genau wissen was er vom Beklagten fordert, ansonsten ist die Klage vom Gericht bei der Prüfung nach der Klageeinbringung „in limine litis“ mit Beschluss zurückgewiesen. Eine Ausnahme davon bildet die Stufenklage gem. Art. 42 EGZPO Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung. Damit können Forderungen eingeklagt werden, deren Höhe nicht bekannt ist. Die Klage besteht aus zwei Teilen, dem Manifestationsbegehren und dem Herausgabeanspruch. Im ersten Schritt begehrt der Kläger Rechnungslegung bzw. Angabe des Vermögens oder der Schulden und im darauffolgenden Schritt die Herausgabe des ihm Zustehenden bzw. Zahlung der Schulden.
Zuerst wird vom Gericht über das Manifestationsbegehren entschieden; wenn diesem stattgegeben wurde, ist der Anspruch vom Kläger zu präzisieren und sodann vom Gericht darüber zu entscheiden. Die Klage stellt also eine Kombination aus einer Feststellungs- und einer Leistungsklage iwS dar.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Stufenklage#.C3.96sterreich 18.12.2014
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