Im österreichischen Zivilprozessrecht ist der Begriff der „subjektiven Klageänderung“ nicht explizit kodifiziert wie in anderen Rechtsordnungen, etwa im deutschen Recht. Im österreichischen Kontext versteht man unter einer subjektiven Klageänderung im Allgemeinen die Änderung der Parteienkonstellation im laufenden Zivilverfahren. Dies geschieht entweder durch den Eintritt einer neuen Partei, den Austritt einer bestehenden Partei oder den Wechsel einer Partei.
Solch eine Änderung kann notwendig werden, wenn zum Beispiel das Interesse an der Sache auf eine andere Person übergeht oder wenn sich herausstellt, dass die ursprüngliche Partei nicht die richtige Partei war. Die gesetzlichen Regelungen, die auf solche Änderungen im Parteienkreis anwendbar sind, finden sich vor allem in der Zivilprozessordnung (ZPO).
Ein relevanter Paragraph in diesem Kontext ist § 235 ZPO, der die Klageänderung regelt. Eine Klageänderung bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Gegners oder der Genehmigung durch das Gericht, solange sie nicht von vornherein unzulässig ist. Dabei wird auch das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt, um sicherzustellen, dass die Prozessrechte nicht beeinträchtigt werden.
Ist eine subjektive Klageänderung beabsichtigt, muss sie durch das Gericht zugelassen werden. Das Gericht wird den Antrag auf Parteienwechsel vorsichtig prüfen und das Interesse aller beteiligten Parteien berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor ist hierbei, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs und der prozessualen Waffengleichheit gewahrt bleibt.
Zusammenfassend ist die subjektive Klageänderung im österreichischen Recht eine prozessuale Maßnahme, die Wandelungen in der Parteienstruktur berücksichtigen und das Verfahren dadurch praxisnah und flexibel gestalten soll. Der korrekte Umgang mit solchen Änderungen erfordert jedoch stets die Beachtung der prozessualen Vorschriften und der Wahrung der Rechte aller Prozessbeteiligten.