Maßgeblich ist, ob auch „ein anderer“, ausgestattet mit den geistigen und körperlichen Verhältnissen des Täters, in dessen Situation fähig gewesen wäre, den objektiven Sorgfaltsanforderungen zu genügen.
die subjektive Sorgfaltswidrigkeit wird in der Regel von der objektiven Sorfgaltswidrigkeit indiziert.
Übernahmefahrlässigkeit
Hat der Täter eine Tätigkeit übernommen, von der er erkennen konnte, dass er ihr nicht gewachsen ist.
OGH-Entscheidung
Eines der für die subjektive Sorgfaltswidrigkeit maßgebenden Kriterien ist die Befähigung des Täters zur Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt, das zweite ist die Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens. Diese ergibt sich jeweils aus den Umständen des Einzelfalles und der Person des Täters.
Einzelnachweise
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage Dok&Dokumentnummer DOKRS_20050208_99_8_DOK_04_01