Subjektive Unmöglichkeit

Im österreichischen Recht wird der Begriff „subjektive Unmöglichkeit“ nicht direkt verwendet. Dennoch gibt es im Bereich der Leistungsstörungen einen ähnlichen Ansatz, der in den allgemeinen Regeln des österreichischen Zivilrechts behandelt wird. Nach dem österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) wird zwischen objektiver und subjektiver Unmöglichkeit unterschieden.

Objektive Unmöglichkeit besteht, wenn die Erfüllung der Leistung durch niemanden erbracht werden kann, während subjektive Unmöglichkeit bedeutet, dass die Leistungserbringung zwar grundsätzlich möglich wäre, jedoch nicht durch den spezifischen Schuldner. Im österreichischen Recht betrachtet dies der § 920 ABGB, der sich mit der Unmöglichkeit der Leistung befasst. Wenn die subjektive Unmöglichkeit auf Verschulden des Schuldners zurückzuführen ist, kann das Auswirkungen auf seine Haftung haben.

Für die Auswirkungen der Unmöglichkeit auf das Vertragsverhältnis sind auch §§ 920 bis 926 ABGB relevant. Insbesondere § 920 besagt, dass eine Leistung, die zwar möglich, aber für den Schuldner nicht erbringbar ist, nicht verlangt werden kann, wenn der Schuldner ein rechtliches Hindernis nachweisen kann, das seine persönliche Leistungserbringung unterbindet.

Im Falle der subjektiven Unmöglichkeit kann jedoch der Gläubiger Schadenersatz fordern, wenn der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat, was anhand der Verschuldenshaftung beurteilt wird. Hierbei spielt § 921 ABGB eine Rolle, wonach den Schuldner die Verpflichtung trifft, den Gläubiger so zu stellen, wie er stünde, wäre die Leistung ordnungsgemäß erbracht worden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass subjektive Unmöglichkeit im österreichischen Recht vor allem im Kontext der Leistungsstörung behandelt wird und das Verschulden des Schuldners entscheidend für die rechtlichen Konsequenzen ist. Es ist wichtig, die relevanten Paragraphen des ABGB zu beachten, um die genauen Auswirkungen und Regelungen zu verstehen.

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