Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand besteht aus 2 Seiten:

Tatbildvorsatz

§7 Abs 1 StGB normiert die Regelung, dass nur vorsätzliches Handeln eine Strafe nach sich ziehen soll sofern keine Ausnahmeregelung eintritt.

Vorsatz gibt es in verschiedenen Abstufungen, der „leichteste“, der Eventualvorsatz. Der Vorsatz muss sich dabei auf jedes Tatbildmerkmal beziehen siehe auch objektiver Tatbestand. Einige Delikte normieren jedoch ausdrücklich, dass ein anderer Vorsatz zB Absichtlichkeit nötig ist.

Erweiterter Vorsatz

Manche Delikte bestimmen, dass ein Täter nicht nur den Tatbildvorsatz des § 7 Abs 1 StGB erfüllen muss sondern weitere “innere” Motive zu erfüllen hat, um strafbar zu sein.

Siehe auch

Objektiver Tatbestand

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