Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Subsidiaritätsklausel“ auf das Prinzip der subsidiären Anwendung rechtlicher Regelungen oder Zuständigkeiten. Subsidiarität bedeutet grundsätzlich, dass Entscheidungen auf der Ebene getroffen werden sollen, die dafür am besten geeignet ist, und dass übergeordnete Ebenen nur eingreifen sollen, wenn die niedrigeren Ebenen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Dieses Prinzip hat vielfältige Anwendungsbereiche im Verwaltungs- und Verfassungsrecht.
Ein konkretes Beispiel findet sich in der österreichischen Bundesverfassung im Zusammenhang mit der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern. Das Subsidiaritätsprinzip impliziert hier, dass den Ländern Zuständigkeiten zukommen, sofern nicht explizit eine Kompetenz des Bundes vorgesehen ist. Dies bedeutet, dass der Bund nur dann Regelungen erlassen sollte, wenn Angelegenheiten nicht wirksam auf Länderebene geregelt werden können.
Ein weiteres Beispiel für eine subsidiäre Anwendung findet sich im Sozialrecht, etwa im Zusammenhang mit der Sozialhilfe. Hier greift die Unterstützung nur dann ein, wenn der Betroffene seinen Lebensunterhalt nicht durch eigene Mittel, eigene Arbeitskraft oder durch Familie sichern kann. Die Sozialhilfe ist somit nachrangig gegenüber anderen Unterhaltsmöglichkeiten.
Im österreichischen Strafrecht existiert das Konzept der Subsidiarität ebenfalls, wie im Rahmen des Strafanwendungsrechts (§ 64 ff. StGB) wo die Anwendbarkeit des österreichischen Strafrechts bei bestimmten Auslandstaten nur subsidiär ist, das heißt, wenn keine anderen Rechtsordnungen zur Anwendung kommen oder keinen wirksamen Schutz bieten.
Zusammengefasst stellt die Subsidiaritätsklausel ein wichtiges Prinzip dar, um die Effizienz und die Effektivität des österreichischen Rechtssystems zu gewährleisten. Sie vermittelt die Idee, dass rechtliche und administrative Verantwortlichkeiten so dezentral wie möglich, jedoch so zentral wie nötig gehandhabt werden sollen.