Bürgerliches Recht
Als Subunternehmer werden Unternehmer bezeichnet, denen sich ein anderer Unternehmer bedient um seine Hauptflichten gegenüber seinem Vertragspartner zu erfüllen. Dabei besteht ein selbständiger Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Subunternehmer. Zwischen Subunternehmer und Vertragspartner des Unternehmers besteht keine vertragliche Beziehung.
Vergaberecht
Unter Subunternehmer im vergaberechtlichen Sinn ist ein Unternehmer zu verstehen, der Teile des an den Auftragnehmer (Zuschlagsempfänger) erteilten Auftrages ausführt.
Den Auftragnehmern steht es grundsätzlich frei, zur Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen im Rahmen der Auftragsabwicklung Subunternehmer heranzuziehen, die dann als sogenannte Erfüllungsgehilfen (im Sinne des § 1313a ABGB) tätig werden.
Legaldefiniton im BVergG 2018
Das BVergG 2018 enthält in § 2 Z 34 eine Legaldefinition für Subunternehmer. Demnach ist Subunternehmer, wer Teile des an den Auftragnehmer erteilten Auftrages ausführt. Diese Definition umfasst die gesamte Subunternehmerkette (daher auch Subsubunternehmer, Subsubsubunternehmer usw). Klargestellt wird weiters, dass die bloße Lieferung von Waren oder Bestandteilen, die zur Erbringung einer Leistung erforderlich sind, keine Subunternehmerleistung ist.
Erforderliche Subunternehmer
Unternehmer haben darüber hinaus die Möglichkeit, sich zum Nachweis der (technischen und/oder finanziellen und wirtschaftlichen) Leistungsfähigkeit oder Befugnis auf die „Kapazitäten“ von Subunternehmern zu stützen. Im Ergebnis können daher insbesondere die vom Auftraggeber in den Teilnahme- oder Ausschreibungsunterlagen festgelegten Eignungsanforderungen mithilfe von Subunternehmern erfüllt werden. Man spricht in diesem Zusammenhang von „notwendigen“, „eignungsrelevanten“ oder auch „erforderlichen“ Subunternehmern.
Wird ein erforderlicher Subunternehmer nicht im Angebot genannt oder weißt er nicht die technischen und/oder finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf, auf die sich der Bieter stützen möchte, ist das Angebot des betroffenen Bieters in der Regel auszuscheiden.
Bekanntgabepflicht für Subunternehmer
Bewerber bzw Bieter müssen – sofern in der Bekanntmachung bzw den Ausschreibungsunterlagen nichts anderes festgelegt ist – alle Subunternehmer bereits im Teilnahmeantrag bzw Angebot bekannt geben.
Wechsel eines Subunternehmers bei der Leistungsabwicklung
Nach der Zuschlagserteilung muss der Auftragnehmer jeden beabsichtigten Wechsel eines Subunternehmers dem Auftraggeber schriftlich und unter Anschluss aller zur Prüfung der Eignung des betreffenden Unternehmens erforderlichen Nachweise bekanntgeben, sowie den Nachweis der Eignung des betreffenden Unternehmens erbringen. Die Zustimmung des Auftraggebers gilt als erteilt, wenn er nicht binnen 3 Wochen nach Einlangen der vollständigen Mitteilung den beabsichtigten Wechsel abgelehnt hat. Der Auftraggeber hat Unternehmen, die nicht die erforderliche Eignung besitzen, abzulehnen
Quellen
- Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer, BVergG 2018 (2019)
- Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4 (2015)
- Heid & Partner Rechtsanwälte GmbH, www.heid-partner.at