Der Begriff „Sukzessive Mittäterschaft“ ist primär im deutschen Rechtsraum bekannt und bezeichnet dort die Möglichkeit, dass eine Person in ein bereits laufendes Delikt eintritt und dadurch zum Mittäter wird. Im österreichischen Strafrecht ist dieses Konzept in dieser Form nicht explizit geregelt. Allerdings gibt es im österreichischen Recht Aspekte, die in ähnlicher Weise betrachtet werden können, wenn es um die Beteiligung an einer Straftat geht.
Im österreichischen Strafgesetzbuch (StGB) ist die Mittäterschaft im § 12 geregelt. Dieser besagt, dass jeder, der zur Begehung einer Straftat beiträgt, als Täter gilt, gleichgültig, ob er das Delikt selbst begeht, einen anderen dazu bestimmt oder sonst an dessen Ausführung beteiligt ist. Der wesentliche Punkt im österreichischen Recht ist die Tatbegehung im gemeinsamen Zusammenwirken und die Zurechnung der tatbestandsmäßigen Handlung an alle Mittäter. Dies bedeutet, dass alle Beteiligten, die einen Beitrag zum Delikt leisten, als Mittäter betrachtet werden können, wenn ein gemeinsamer Tatentschluss vorliegt und jeder einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung des Tatplans leistet.
Relevant im Zusammenhang mit dem Konzept der sukzessiven Mittäterschaft wäre in Österreich die Frage der Zurechnung von Tatbeiträgen, die nachträglich geleistet werden. Hierbei spielt es eine Rolle, ob der ursprüngliche Tatplan erweitert oder modifiziert wird und ob diese Änderungen von den neuen Beteiligten mitgetragen werden. Im Strafrecht besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass bei einem nachträglichen Eintritt in ein Delikt, die später Hinzukommenden ebenfalls für den bisherigen Verlauf verantwortlich gemacht werden können, sofern sie sich den Tatplan mit allen seinen bisherigen und geplanten Aspekten zu Eigen machen.
Ein weiterer relevanter Aspekt im österreichischen Strafrecht ist die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und sonstiger Beteiligung wie der Beihilfe (§ 12 StGB). Bei der Beihilfe handelt es sich um Beitragshandlungen, die nicht im gleichen Maße wie die Tathandlung selbst gewichtet werden und daher milder bestraft werden. Die genaue Abgrenzung erfolgt anhand der Intensität und der Qualität des Tatbeitrags.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Konzept einer „sukzessiven Mittäterschaft“, wie es im deutschen Kontext bekannt ist, im österreichischen Strafrecht nicht ausdrücklich normiert ist. Es existiert jedoch die Möglichkeit der Zurechnung von Tatbeiträgen unter der Prämisse des gemeinsamen Tatentschlusses und der Mitverantwortlichkeit für den gesamten Tatablauf. Diese Zurechnung folgt den allgemeinen Prinzipien der Mittäterschaft gemäß § 12 StGB, wobei die genaue strafrechtliche Bewertung von den Umständen des konkreten Falles abhängt.