Ein Superädifikat bezeichnet ein Bauwerk, das (mit Zustimmung des Grundeigentümers und regelmäßig gegen Entgelt) auf einem fremden Grundstück errichtet wird (sofern es sich nicht um ein Baurecht handelt) und “nicht stets darauf bleiben soll”, beispielsweise Markt- und Praterhütten oder Gartenhäuschen. Diese “fehlende Belassungsabsicht” ist ein wichtiges Merkmal, wird aber in der Praxis nicht zu streng gehandhabt.
Anders als im gesetzlichen Normalfall fallen beim Superädifikat ausnahmsweise das Eigentum am Bauwerk und das Eigentum am Grundstück auseinander. Das Eigentum wird nicht im Grundbuch eingetragen sondern durch Urkundenhinterlegung erworben.
Die nachträgliche Erzeugung eines Superädifikats ist nicht möglich. Es ist also nicht möglich, dass ein Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück sich bereits ein Gebäude befindet, dieses Gebäude als Superädifikat verkauft und das darunterliegende Grundstück behält.
Superädifikat ist ein rechtlich selbständiges Bauwerk auf fremdem Grund ohne die Absicht, dass es dauerhaft stehen bleibt (§ 435 ABGB). Wie das Baurecht folgt es nicht dem Grundsatz “superficies solo cedit”. Es muss der Erbauerin an Balssungsabsicht fehlen. Ein Superädifikat ist eine bewegliche Sache, die Übertragung erfolgt durch Urkundenhinterlegung. Ist ein Superädifikat unselbständiger Bestandteil eines Baurechtes, gilt er ausnahmsweise als unbewegliche Sache.
Siehe auch
- Grundbuch
- Baurecht
Quellen & Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Super%C3%A4difikat 05.11.2014
- Bürgerliches Recht Zusammenfassung Jänner 2013 – User “Gregor” Seite 14 23.12.2014
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