Der Begriff „Superrevisionsinstanz“ ist spezifisch für das deutsche Rechtssystem und findet im österreichischen Recht keine direkte Entsprechung. In Österreich gibt es jedoch das System der Instanzenzüge in der Gerichtsbarkeit, die eine vergleichbare Funktion erfüllen, bestehend aus ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten, die jeweils für unterschiedliche Arten von Fällen zuständig sind.
Im österreichischen Kontext spielt der Oberste Gerichtshof (OGH) eine vergleichbare Rolle als höchste Instanz in Zivil- und Strafsachen. Ebenso sind der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die höchsten Instanzen in Verwaltungssachen und bei verfassungsrechtlichen Fragen. Diese Gerichte haben die Aufgabe, letztinstanzlich über Rechtsfragen zu entscheiden. Durch diese Entscheidungen kann in der Regel keine weitere Überprüfung in der gleichen Sache erfolgen.
Der OGH behandelt Rechtsmittel in Zivil- und Strafsachen nach Maßgabe der Zivilprozessordnung und der Strafprozessordnung. Der VwGH prüft Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich ihrer Gesetzmäßigkeit, nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG). Der VfGH hat die Befugnis zur Normenkontrolle und behandelt Beschwerden über angebliche Verletzungen von verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten sowie Kompetenzkonflikte.
Insbesondere § 502 Zivilprozessordnung beschreibt die Berufung „wegen Nichtigkeit oder wegen Schuld oder aus anderen Gründen zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erforderlich ist.“ Dies unterstreicht, dass bei Entscheidungen des OGH vor allem rechtliche Aspekte im Vordergrund stehen, ähnlich wie bei einer Superrevision.
Ein weiterer relevanter Aspekt ist die Möglichkeit eines Erneuerungsverfahrens, wie es in den jeweiligen Verfahrensordnungen festgelegt ist, wenn neue Beweise oder erhebliche Mängel im Verfahren auftauchen, was jedoch nicht häufig ist.
Insgesamt sind die österreichischen Höchstgerichte für die Sicherung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit im Sinne der Fortbildung des Rechts zuständig, was funktionell der Idee einer „Superrevision“ nahekommt, ohne jedoch formal denselben Begriff zu verwenden.