Synallagma von griechisch συνάλλαγμα „Tausch, Handel“ bezeichnet das Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zweier Leistungen beim Vertrag: Der eine Teil leistet, damit er die Gegenleistung das Entgelt bekommt und umgekehrt, Prinzip des „do ut des“ lat: Ich gebe, damit du gibst. Üblicherweise wird unterschieden zwischen dem genetischen Synallagma Versprechen der Leistung gegen Versprechen der Gegenleistung und umgekehrt und dem funktionellen Synallagma Erfüllen der Leistungspflicht gegen Erfüllen der Gegenleistungspflicht und umgekehrt. Die synallagmatischen Leistungspflichten sind stets Hauptleistungspflichten, ihretwegen wird der Vertrag überhaupt geschlossen.
Zu den gegenseitigen synallagmatischen oder auch entgeltlichen Verträgen zählen die wichtigsten Verträge des Bürgerlichen Rechts, wie Kauf, Miete, Dienst- und speziell Arbeitsvertrag und Werkvertrag.
Den Gegensatz bilden die zweiseitigen unentgeltlichen Verträge, bei denen ebenfalls beide Partner zu Leistungen verpflichtet werden, die aber nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Beispiel Leihe: Der Verleiher gewährt dem Entleiher unentgeltlich den Gebrauch der Sache, dieser ist zur Rückgabe verpflichtet. Beim Darlehen „kommt es darauf an“: Das unverzinsliche Darlehen Gefälligkeitsdarlehen unter Freunden, Bekannten ist unentgeltlich, das verzinsliche Darlehen ist ein gegenseitiger Vertrag Kapitalüberlassung gegen Zinszahlung.
Rechtliche Bedeutung: Für gegenseitige synallagmatische Verträge bestehen Sonderregelungen im Recht der Leistungsstörungen, wie etwa der Grundsatz „Ohne Leistung keine Gegenleistung“; vgl. Preisgefahr, oder die Einrede des nichterfüllten Vertrages, die zur Leistung Zug um Zug führt.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Synallagma 06.11.2014
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